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1) Der Beförderer haftet für einen Schaden, der durch
a.) Tod oder Körperverletzung eines Reisenden
b.) Verlust oder Beschädigung eines Fahrzeuges einschließlich des auf oder in ihm befindlichen Gepäcks
c.) Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck
d.) Verlust oder Beschädigung von sonstigem Gepäck
während der Reise entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis entweder auf einem Verschulden des Beförderers, seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten oder, sofern sich der Beförderer eines gecharterten Schiffes bedient, auf einem Verschulden des Vercharterers sowie der in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten des Vercharterers beruht.
2) Die Haftung des Beförderers ist gegenüber jedem Reisenden und für jede Beförderung in den Fällen des Absatzes 1 gemäß den im Gesetz vorgeschriebenen Haftungshöchstgrenzen beschränkt.
3) In den Fällen des Abs. 1 b haftet der Beförderer nur unter Abzug eines Betrages von EUR 306,78 und in den Fällen des Abs. 1 c und d nur unter Abzug eines Betrages von EUR 30,68.
4) Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, Schmuck oder sonstiger Wertsachen, die im Gepäck enthalten sind, die der Reisende bei sich trägt oder die sich an jedem sonstigen Ort an Bord befinden.
5) Des weiteren haftet der Beförderer nicht für Unglücksfälle, Beschlagnahmung, Sachschäden, Witterungseinflüsse, Verspätungen oder sonstige nicht auf sein Verschulden zurückzuführende Unregelmäßigkeiten.
6) Für den Schaden oder Verlust infolge Seeuntüchtigkeit des Schiffes haftet der Beförderer nur, wenn er oder seine Bediensteten im Rahmen ihrer Dienstverrichtung nicht die angemessene Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Erhaltung der Seetüchtigkeit des Schiffes, der Einhaltung der vorgeschriebenen Bemannung, der Einrichtung und der Ausrüstung des Schiffes haben walten lassen.
7) Der Beförderer haftet nicht für Störungen von Leistungen, die als Fremdleistung vermittelt werden und die als solche Fremdleistung kenntlich sind, z.B. Rundfahrten am oder im Zielort, Museumsbesuche, Vorführungen etc.
8) Die Haftung des Beförderers bei Beschädigung oder Verlust von Frachtgut ist gemäß § 660 HGB beschränkt.
9) In allen anderen Fällen haftet der Beförderer
a.)gegenüber einem Kaufmann, der den Beförderungsvertrag im Rahmen seines Handelsgewerbes abschließt, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten,
b.) gegenüber anderen Reisenden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen, dies gilt jedoch nicht für Schäden die aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden sind.
10) Die Beweislast dafür, dass das Ereignis, das den Schaden oder Verlust verursacht hat, während der Beförderung eingetreten ist und die Beweislast für den Umfang des Schadens oder Verlustes trägt der Reisende oder Ablader.
11) Die Beschränkung der Gesamthaftung des Beförderers je Schadensereignis bleibt vorbehalten.
12) Der Reisende oder Ablader haftet dem Beförderer und seinen in Ausübung Ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten für alle schuldhaft zugefügten Schäden, insbesondere auch im Sinne des § 6.
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