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1) Der Beförderer verpflichtet sich, die Reise mit einem den Sicherheitsvorschriften entsprechenden Schiff durchzuführen.
2) Der Beförderer verpflichtet sich allein zur Beförderung des Reisenden und seines üblichen Handgepäcks. Dazu zählen Handtaschen, Aktentaschen, Reisebeutel oder ähnliche Behälter, deren Gewicht Kg 7,0 pro Gepäckstück nicht überschreitet.
3) Größere Gepäckstücke, sperrige Güter, Frachtgüter jeglicher Art sowie Fahrzeuge einschließlich des auf oder in Fahrzeugen befindlichen Gepäcks werden nur nach Maßgabe des jeweils für das Fahrtgebiet gültigen Tarifs gegen Zahlung des diesem Tarif entsprechenden Entgeltes befördert, sofern die in diesem Fahrtgebiet eingesetzten Schiffseinheiten für die Beförderung solcher Güter geeignet sind. Die jeweils gültigen Frachttarife sind durch Aushang bekannt gemacht oder können bei den Geschäfts- und Verkaufsstellen des Beförderers erfragt werden.
4) Auf die Beförderung von Frachtgütern und Fahrzeugen besteht bei erschöpften Kapazitäten grundsätzlich kein Beförderungs- bzw. Verladeanspruch, es sei denn, der Befördere hat dem Ablader eine Festbuchung für eine bestimmte Abfahrt bestätigt.
5) Die Beförderung von Gefahrgütern ist grundsätzlich ausgeschlossen. Auf vorherigen Antrag des Reisenden oder Abladers kann der Beförderer dem Transport gefährlicher Güter ohne Präjudiz fallweise zustimmen, wenn der Ablader seinen Pflichten gemäß § 6 Abs. 5 nachgekommen ist.
6) Im Verkehr von und nach der Insel Helgoland umfasst die Beförderungspflicht nicht das Ein- und Ausbooten der Passagiere von und nach der Reede vor Helgoland.
Das Ein- und Ausbooten auf der Reede vor Helgoland wird von selbständigen Helgoländer Unternehmen besorgt, die keine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Beförderers sind. Die Entgelte für das Ein- und Ausbooten sind im Schiffsfahrpreis enthalten und werden vom Beförderer im Zuge eines Inkassoverfahrens an den Betreiber der Börteboote abgeführt. Ein Anspruch des Passagiers auf Ein- und Ausschiffung an den Landanlegestellen der Insel Helgoland besteht nicht, soweit eine Dispositionsänderung oder ein Ausfall von Fahrten aufgrund der besonderen Wind- und Wetterverhältnisse im Nordseeverkehr erforderlich ist.
7) Der Beförderer ist nicht verpflichtet, die Reise mit einem bestimmten Schiff durch zuführen. Er kann jedes eigene oder gecharterte Schiff verwenden und ist bis zum Antritt der Reise ferner befugt, das vorgesehene Schiff durch ein anderes Schiff zu ersetzen.
8) Der Beförderer übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung des jeweils geltenden Fahrplanes. Die vorgesehenen Fahrtage, An- und Abfahrtszeiten sind freibleibend. Änderungen des Fahrplanes, Fahrtunterbrechungen, Fahrtausfälle, Schiffswechsel, Reisewegabweichungen, Änderungen des Abgangs- oder Bestimmungshafens infolge ungünstiger Wetter- oder Tidebedingungen, technische Ausfälle sowie Änderungen oder Ausfälle infolge vom Beförderer nicht zu vertretender Umstände, bedürfen keiner vorherigen Notiz des Beförderers.
9) Ein Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises besteht in den Fällen der Absätze 6 und 8 nicht. Lediglich bei vollständigem Fahrtausfall hat der Passagier Anspruch auf Erstattung des entrichteten Fahrpreises.
10) Aufgrund einer EU-Verordnung ist der Beförderer verpflichtet, eine Fahrgastregistrierung durchzuführen. Das bedeutet, dass alle Fahrgäste bei der Reservierung mit Vor- und Zunamen , Altersklasse und Geschlecht registriert werden müssen.
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